BFH - Beschluß vom 14.08.2001
II B 85/00

BFH - Beschluß vom 14.08.2001 (II B 85/00) - DRsp Nr. 2001/15407

BFH, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen II B 85/00

DRsp Nr. 2001/15407

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juni 1991 ein aus zwei Teilparzellen bestehendes, in A gelegenes Grundstück zum Kaufpreis von 10 Mio. DM (Vertrag 1). Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin durch Bescheid vom 12. Juli 1991 in Höhe von 200 000 DM fest. Die Klägerin wurde am 17. September 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Durch Vertrag vom 27. Dezember 1991 (UR-Nr. des amtierenden Notars 276/91; Vertrag 2) vereinbarte die Klägerin mit der Verkäuferin des Grundstücks die Aufhebung des Vertrags 1. Die Verkäuferin war danach zur Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises, die Klägerin zur Rückübereignung des Grundstücks verpflichtet.

Durch weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1991 (UR-Nr. des amtierenden Notars 277/1991; Vertrag 3) veräußerte die Verkäuferin das Grundstück an die B-KG weiter. Die Vertragsbedingungen entsprachen den Vereinbarungen mit der Klägerin im Vertrag 1.