BFH - Beschluß vom 14.08.2001
II R 66/00

BFH - Beschluß vom 14.08.2001 (II R 66/00) - DRsp Nr. 2001/15413

BFH, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen II R 66/00

DRsp Nr. 2001/15413

Gründe:

I. Der Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verzichtete am 1. Januar 1992 unentgeltlich auf die Rückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens in Höhe von noch 158 136 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerb unter Kürzung der Zuwendung um den Freibetrag von 90 000 DM Schenkungsteuer in Höhe von 2 383 DM gegen die Klägerin fest. Der Schenkungsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Am 14. Dezember 1997 wendete V der Klägerin erneut einen Betrag in Höhe von 12 000 DM unentgeltlich zu. Das FA erklärte diesen Erwerb durch Bescheid vom 23. Januar 1998 für schenkungsteuerfrei. Den Antrag der Klägerin, im Hinblick auf den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) in Höhe von 400 000 DM und die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe gemäß § 14 ErbStG die Schenkungsteuer für die Vorschenkung zu erstatten, lehnte es ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 452 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Mit der vom FG zugelassenen Revision hält die Klägerin an ihrem Erstattungsbegehren fest.