BFH - Beschluß vom 14.08.2001
IV B 120/00

BFH - Beschluß vom 14.08.2001 (IV B 120/00) - DRsp Nr. 2001/15419

BFH, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen IV B 120/00

DRsp Nr. 2001/15419

(Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung 1. Eine personelle Verflechtung ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen. Dies gilt entsprechend, wenn das reziproke Verhältnis hinsichtlich der Stimmrechtsverhältnisse besteht. 2. Die von der Personengruppentheorie aufgestellte Vermutung gleichgerichteter Interessen kann erschüttert werden. Dazu ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen.

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.