BFH - Beschluss vom 14.08.2003
VIII B 121/03

BFH - Beschluss vom 14.08.2003 (VIII B 121/03) - DRsp Nr. 2003/13172

BFH, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen VIII B 121/03

DRsp Nr. 2003/13172

Gründe:

Die rechtzeitig innerhalb eines Monats gegen das am 12. April 2003 zugestellte Urteil eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich-- innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 20. Juni 2003 und damit nach der am 12. Juni 2003 abgelaufenen Begründungsfrist eingegangen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten keinen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt, was nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zulässig gewesen wäre.