BFH - Beschluss vom 14.08.2007
VII B 18/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 107/06

BFH - Beschluss vom 14.08.2007 (VII B 18/07) - DRsp Nr. 2007/21162

BFH, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen VII B 18/07

DRsp Nr. 2007/21162

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 21. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs mit mehreren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr ergebe sich im Streitfall eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen aus dem Umstand, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum Lohn- und Umsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten habe. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten der Vermögensverfall und die daraus folgende Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen fortbestanden.