BFH - Beschluss vom 14.08.2007
XI B 7/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 910/01

BFH - Beschluss vom 14.08.2007 (XI B 7/07) - DRsp Nr. 2007/16399

BFH, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen XI B 7/07

DRsp Nr. 2007/16399

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat braucht den Zweifeln an der formgerechten Einlegung und Begründung der Beschwerde nicht nachzugehen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise unzulässig.

a) Der Senat sieht in den Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und substantiiert vorgetragen wird, dass deren Klärung durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201, m.w.N.).