BFH - Beschluss vom 14.08.2007
XI S 13/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2139

BFH - Beschluss vom 14.08.2007 (XI S 13/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/16949

BFH, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen XI S 13/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/16949

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) ist Alleinerbin ihres im Jahr 1994 verstorbenen Ehemannes, der als Rechtsanwalt und Notar in einer Anwaltssozietät freiberuflich tätig war. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte der Anteil des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern zu gleichen Teilen zuwachsen. Entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wurden der Antragstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes die Versicherungssummen einschließlich der Gewinnanteile aus verschiedenen Teilhaberversicherungen in Höhe von insgesamt ... DM ausbezahlt.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) wertete die Versicherungszahlungen als Veräußerungspreis für die Übertragung des Mitunternehmeranteils und setzte insoweit in der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2001 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM an.

Im Rahmen des Klageverfahrens wurden die für den 29. August und 21. September 2006 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Prozessbevollmächtigten aufgehoben.