BFH - Beschluss vom 14.08.2008
X B 212/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2167/03

BFH - Beschluss vom 14.08.2008 (X B 212/07) - DRsp Nr. 2008/18265

BFH, Beschluss vom 14.08.2008 - Aktenzeichen X B 212/07

DRsp Nr. 2008/18265

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die K-Ltd., bei der es sich um eine im Inland ansässige Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft türkischen Rechts (Ltd.) handeln soll, sei in Wirklichkeit eine Scheinfirma. Die Geschäfte seien vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben worden. Das FA setzte deshalb gegenüber dem Kläger in einem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid den bisher dieser Kapitalgesellschaft zugerechneten Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1996 an. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage. Mit dieser machte er in erster Linie geltend, diese Einkünfte seien ihm nicht zuzurechnen.

Mit Verfügung vom 28. März 2007 (bekannt gegeben mit Schreiben der Geschäftstelle vom Folgetag) forderte der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, bis zum 25. April 2007 "die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, die über die bisher vorgetragenen Umstände hinaus nach Meinung des Klägers zur Aufhebung oder Herabsetzung der bisher für das Streitjahr 1996 festgesetzten Einkommensteuer führen sollen".