BFH - Beschluss vom 14.08.2008
XI B 44/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 645/07

BFH - Beschluss vom 14.08.2008 (XI B 44/08) - DRsp Nr. 2008/18963

BFH, Beschluss vom 14.08.2008 - Aktenzeichen XI B 44/08

DRsp Nr. 2008/18963

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Unternehmer, die aufgrund dieser Fördermittel in die Lage versetzt werden, Leistungen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes bzw. der Landschaftspflege zu erbringen, einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen oder ob es sich insoweit um nicht steuerbare echte Zuschüsse handelt. Weiter sieht er sinngemäß als klärungsbedürftig an, ob in einem derartigen Fall ein echter Zuschuss voraussetzt, dass der Fördermittelempfänger Eigentümer oder Pächter der zu bearbeitenden Flächen ist.