BFH - Beschluss vom 14.09.2004
XI B 121/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4513/98

BFH - Beschluss vom 14.09.2004 (XI B 121/03) - DRsp Nr. 2005/100

BFH, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen XI B 121/03

DRsp Nr. 2005/100

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Betreiberin des Restaurants "X" Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Klägerin die Auffassung, dass nicht sie, sondern die Eheleute Z das Restaurant betrieben hätten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und erließ gegenüber den Klägern entsprechende Bescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung statt, wies die Klage wegen Einkommensteuer 1987 und 1988 aber ab. Der Betrieb des Restaurants sei der Klägerin zuzurechnen; insbesondere sei sie die Pächterin, Konzessionsinhaberin und Inhaberin der Geschäftskonten gewesen; sie habe die gewerbliche Tätigkeit gegenüber dem FA angemeldet. Auch die Höhe der Schätzung sei letztlich nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend:

1. Das FG habe die Tatsache, dass die Klägerin eine Konzession beantragt habe, als Beweisanzeichen für deren Unternehmerstellung angesehen. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).