BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VII S 36/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.09.2005 (VII S 36/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/18920

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VII S 36/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18920

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin, mit welcher sie die Verurteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Zahlung von Steuererstattungen begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unwirksam, weil sie nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist. Die formgerechte Einlegung der Beschwerde kann auch nicht nachgeholt werden, weil die einmonatige Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.