BFH - Beschluss vom 14.09.2007
VIII B 20/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 25
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 227/02

BFH - Beschluss vom 14.09.2007 (VIII B 20/07) - DRsp Nr. 2007/19592

BFH, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen VIII B 20/07

DRsp Nr. 2007/19592

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) innerhalb der Beschwerdefrist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).