BFH - Beschluß vom 14.10.1999
VII B 285/98

BFH - Beschluß vom 14.10.1999 (VII B 285/98) - DRsp Nr. 2000/858

BFH, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen VII B 285/98

DRsp Nr. 2000/858

Gründe:

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 28. Juni 1999 VII B 285/98, der dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) mit Postzustellungsurkunde am 8. Juli 1999 zugestellt worden ist, auf dessen Beschwerde die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 24. August 1998 IV 119/98 zugelassen. Eine Revision ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung nicht eingelegt worden (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nach Zulassung der Revision zunächst nicht zu entscheiden, weil grundsätzlich über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist und deshalb die Entscheidung darüber der Entscheidung über die Revision vorzubehalten war.