BFH - Beschluss vom 14.10.2002
III S 3/01

BFH - Beschluss vom 14.10.2002 (III S 3/01) - DRsp Nr. 2002/17336

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen III S 3/01

DRsp Nr. 2002/17336

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrten den Abzug von Aufwendungen für Medikamente nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG im Wege der Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1993. Zudem wandten sie sich gegen die Festsetzung von Zinsen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte aufgrund der nachträglichen Leistungsnachweise des Arbeitsamtes für das Jahr 1992 den Einkommensteuerbescheid 1992 geändert und die der Klägerin zugeflossenen Lohnersatzleistungen in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt). Für die sich dadurch ergebende Nachforderung von Einkommensteuer hatte das FA gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) Zinsen festgesetzt. Das FA lehnte die beantragten Änderungen ab, weil die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig seien und der Tatbestand einer Änderungsvorschrift nicht erfüllt bzw. der Zinsbescheid rechtmäßig sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller Klagen.

Auf Anfrage des Berichterstatters vom 4. Oktober 2000 erklärten sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2000 (Telefax) ihr Einverständnis mit Entscheidungen durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung.