BFH - Beschluss vom 14.10.2002
VII B 86/01

BFH - Beschluss vom 14.10.2002 (VII B 86/01) - DRsp Nr. 2003/175

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VII B 86/01

DRsp Nr. 2003/175

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstattete Einkommensteuer zurückfordern darf.

Der Kläger war aufgrund der 1994 für das Streitjahr 1993 und 1996 für das Streitjahr 1994 eingereichten, von beiden Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärungen zusammen mit seiner seit Oktober 1995 von ihm geschiedenen Ehefrau veranlagt worden. In den Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 hatten die Eheleute für etwaige Erstattungszahlungen das Konto des Ehemannes angegeben. Das FA überwies dagegen die sich für die Streitjahre ergebenden Erstattungsbeträge auf das Konto der Ehefrau. Im Jahre 1997 beantragte der Kläger beim FA die für das Jahr 1994 maßgebende Einkommensteuerüberzahlung in Höhe von ... DM auf das von ihm benannte Konto zu erstatten, was auch geschah. Das FA forderte daraufhin mit Rückforderungsbescheid denselben Betrag von der Ehefrau zurück, der jedoch aufgrund des Einspruchs der Ehefrau auf ... DM herabgesetzt wurde. Zugleich forderte das FA nunmehr den Kläger auf, die ihm zuviel erstatteten Beträge in Höhe von ... DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuzahlen, wobei es sich auf das Urteil des Senats vom 5. April 1990 VII R 2/89 (BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719) gestützt hat.