BFH - Beschluss vom 14.10.2004
I R 23/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1604/02

BFH - Beschluss vom 14.10.2004 (I R 23/04) - DRsp Nr. 2005/103

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen I R 23/04

DRsp Nr. 2005/103

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Verlusten aus einer russischen Betriebsstätte. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgewiesen. Sein Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Januar 2004 zugestellt.

Die Klägerin legte gegen das Urteil am 18. Februar 2004 Revision ein. Am 6. April 2004 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) die vom 5. April 2004 datierende Revisionsbegründungsschrift ein. Auf eine mögliche Fristversäumnis hingewiesen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen:

Ihre Prozessbevollmächtigte beschäftige seit 13 Jahren eine Rechtsanwaltsfachangestellte (A), die sorgfältig, gewissenhaft und korrekt arbeite und noch nie vergessen habe, den jeweils zuständigen Rechtsanwalt auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen. A habe die Revisionsbegründungsfrist richtig berechnet, es jedoch sodann versäumt, die die Sache bearbeitende Rechtsanwältin (R) rechtzeitig an den Fristablauf zu erinnern. Rechtsanwältin R sei deshalb bei Absendung der Revisionsbegründungsschrift der Fristablauf nicht aufgefallen; A habe sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befunden. Angesichts dessen liege weder ein Organisationsverschulden noch ein persönliches Verschulden von Rechtsanwältin R vor.