Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob im heutigen Geschäftsleben Bargeldgeschäfte über größere Summen getätigt werden dürften und ob Schuldübernahmen zu Anschaffungskosten führten. Ferner sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Vergrößerung oder erstmalige Schaffung von Dachgauben als Erweiterung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes zu werten sei.
Der Kläger hat damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan.
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