BFH - Beschluss vom 14.10.2004
III B 54/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 57/00

BFH - Beschluss vom 14.10.2004 (III B 54/04) - DRsp Nr. 2004/20300

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen III B 54/04

DRsp Nr. 2004/20300

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Entgegen der Meinung der Klägerin ist im Streitfall daher keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

1. Die Klägerin begründet das Erfordernis einer Revisionsentscheidung in erster Linie damit, das Finanzgericht (FG) habe sich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1998 III R 58/95 (BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237) bezogen, das den Fall der Unterschrift eines Investitionszulagenantrags durch vom Steuerpflichtigen (Investor) unterschriftsbefugte Mitarbeiter betreffe. Im vorliegenden Fall gehe es indes um die Unterschrift ihres, der Klägerin, Prokuristen, der durch Gesellschafterbeschluss zur Bearbeitung der Investitionszulagenanträge ermächtigt worden und zudem selbst GmbH-Anteilseigner sei, sodass er einem gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten gleichzustellen sei.