BFH - Beschluss vom 14.10.2004
III B 66/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7295/01

BFH - Beschluss vom 14.10.2004 (III B 66/04) - DRsp Nr. 2004/19187

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen III B 66/04

DRsp Nr. 2004/19187

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Rechtsfrage ist zwischenzeitlich geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 19. Mai 2004 III R 12/03 (BFH/NV 2004, 1481) entschieden, dass eine Wohnung, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt wird, Wohnzwecken dient und deshalb nach § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 zulagebegünstigt sein kann.

Vorinstanz: FG Köln, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7295/01