BFH - Beschluss vom 14.10.2004
V B 153/02
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5215/00

BFH - Beschluss vom 14.10.2004 (V B 153/02) - DRsp Nr. 2005/1389

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen V B 153/02

DRsp Nr. 2005/1389

Gründe:

1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) während des Beschwerdeverfahrens verstorben ist. Durch den Tod eines Beteiligten, der --wie im Streitfall-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 246 Abs. 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch die Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte einen solchen Antrag nicht gestellt.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.