BFH - Beschluss vom 14.10.2005
III B 51/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 289/2004

BFH - Beschluss vom 14.10.2005 (III B 51/05) - DRsp Nr. 2005/19906

BFH, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen III B 51/05

DRsp Nr. 2005/19906

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Er macht im Wesentlichen geltend, das FG habe bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 den Teil seiner Versorgungsbezüge, die er an seine Ehefrau zur Unterhaltsgewährung abgetreten habe, zu Unrecht nicht als Einkünfte seiner Ehefrau berücksichtigt und ihr deshalb den Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt. Der Kläger sieht in dieser Beurteilung eine Diskriminierung einer --nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebenden-- Ehefrau, da sie im Verhältnis zu einer getrennt lebenden Ehefrau oder zu einer geschiedenen Frau schlechter behandelt werde. Denn Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten könnten zur Anwendbarkeit des § 24a EStG führen.