I. Das Finanzgericht (FG) hat in einem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren, das von den an ihm Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden war, die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Anschließend hat es an den Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) eine Kostenrechnung gerichtet, gegen die der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt hat; die Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 19. August 2008 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung des Erinnerungsführers hatte keinen Erfolg.
Zugleich mit der Gegenvorstellung hatte der Erinnerungsführer "hilfsweise" Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Erinnerung eingelegt. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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