BFH - Beschluss vom 14.10.2008
I B 48/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 213
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2736/04

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (I B 48/08) - DRsp Nr. 2008/24178

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I B 48/08

DRsp Nr. 2008/24178

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gezahlte Vermittlungsprovisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren (1999 bis 2001) mit dem An- und Verkauf sowie der Vermittlung und Reparatur von Kraftfahrzeugen aller Art befasst war. Gesellschafter der Klägerin waren die Geschäftsführer A (mit einem Geschäftsanteil von 50 %, ab Juni 2001 von 75 %) und B (mit einem Geschäftsanteil von 50 %, ab Juni 2001 von 25 %). A war außerdem bis November 2001 zu 50 %, ab November 2001 als Alleingesellschafter an der A-GmbH beteiligt und alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Bis zur Jahreswende 1999/2000 war die A-GmbH, die über einen Verlustvortrag von ca. 240 000 DM verfügte, geschäftlich inaktiv. Die Ehefrau des A (E) war zunächst als geringfügig Beschäftigte bei der Klägerin angestellt und arbeitete ab Januar 2000 für ein monatliches Bruttogehalt von 1 500 DM für die A-GmbH; sie war deren einzige Arbeitnehmerin.