BFH - Beschluss vom 14.10.2008
I B 88/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 184
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1194/05

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (I B 88/08) - DRsp Nr. 2009/547

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I B 88/08

DRsp Nr. 2009/547

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob über ein Begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 1992 als "Z-GmbH" gegründet. Im September 2003 wurde sie in "X-GmbH" umbenannt.

Schon im Jahr 1989 war unter dem Namen "X-GmbH" eine weitere GmbH gegründet worden. Diese GmbH (nachfolgend: X-GmbH II) wurde im März 1999 in "Y-GmbH" umfirmiert. Sowohl die X-GmbH II und spätere Y-GmbH als auch die Z-GmbH hatten ihren Sitz zunächst in B und später in S. Im Jahr 1999 wurde die Y-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf die Z-GmbH verschmolzen.