I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob über ein Begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 1992 als "Z-GmbH" gegründet. Im September 2003 wurde sie in "X-GmbH" umbenannt.
Schon im Jahr 1989 war unter dem Namen "X-GmbH" eine weitere GmbH gegründet worden. Diese GmbH (nachfolgend: X-GmbH II) wurde im März 1999 in "Y-GmbH" umfirmiert. Sowohl die X-GmbH II und spätere Y-GmbH als auch die Z-GmbH hatten ihren Sitz zunächst in B und später in S. Im Jahr 1999 wurde die Y-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf die Z-GmbH verschmolzen.
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