BFH - Beschluss vom 14.10.2008
II B 65/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 214
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 820/03 GrE - 19.9.2007,

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (II B 65/07) - DRsp Nr. 2008/24189

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen II B 65/07

DRsp Nr. 2008/24189

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zusammen mit ihrem Lebensgefährten (L) zu 1/2 Miteigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks. Der hälftige Miteigentumsanteil des L war nach seinem Tod auf dessen Söhne übergegangen. Die Klägerin betrieb in der Folgezeit aufgrund eines gegen die Söhne des L erstrittenen Urteils die Zwangsversteigerung deren Miteigentumsanteils. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts (AG) Iserlohn vom 18. Juli 2002 wurde der Klägerin als Meistbietender der Miteigentumsanteil zugeschlagen. Das Bargebot betrug 13 981 EUR; nach den Versteigerungsbedingungen blieben u.a. Grundschulden in Höhe von insgesamt 162 590 EUR bestehen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 14. Oktober 2002 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 95 276 EUR (Bargebot 13 981 EUR zuzüglich bestehen bleibende Rechte 162 590 EUR : 2) in Höhe von 3 334 EUR gegen die Klägerin fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage seien die Grundschulden als bestehen bleibende Rechte zutreffend mit ihrem Nennwert berücksichtigt worden.