BFH - Beschluss vom 14.10.2008
II E 4/08

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (II E 4/08) - DRsp Nr. 2008/21032

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen II E 4/08

DRsp Nr. 2008/21032

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2008 auf 1 712 EUR angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.