BFH - Beschluss vom 14.10.2008
II S 14/08

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (II S 14/08) - DRsp Nr. 2008/21895

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen II S 14/08

DRsp Nr. 2008/21895

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. November 2007 9 K 1276/04 V als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) machen die Kläger geltend, sowohl das FG als auch der BFH hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

1. Die Kläger haben die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 FGO).