I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. November 2007 9 K 1276/04 V als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) machen die Kläger geltend, sowohl das FG als auch der BFH hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt.
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
1. Die Kläger haben die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 FGO).
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