BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X B 118/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3236/04

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (X B 118/08) - DRsp Nr. 2008/24300

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 118/08

DRsp Nr. 2008/24300

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger handelt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit 1990 mit Immobilien und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte. Er hat seither mehr als 80 Objekte veräußert.

Mit Kaufvertrag vom 4. April 1990 erwarb der Kläger das Grundstück X in M. Hierbei handelte es sich um das erste Bauträgerobjekt des Klägers. Diese Immobilie wurde mit Teilungserklärung vom 12. November 1990 in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Wohnungen Nr. 1 bis 4 wurden durch noch im November 1990 abgeschlossene Kaufverträge an Dritte veräußert. Die Wohnung Nr. 5 wurde nach ihrer Fertigstellung ab 1. Oktober 1991 an den Sohn des Klägers und dessen spätere Ehefrau auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Mietvertrag wurde im Oktober 1997 beendet. Am 9. März 1998 wurde die Wohnung an Dritte veräußert. Seit 1990 erklärten die Kläger ihre im Zusammenhang mit dieser Wohnung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.