BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X B 167/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5281/05

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (X B 167/08) - DRsp Nr. 2008/21685

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 167/08

DRsp Nr. 2008/21685

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur schlüssigen Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, muss der Beteiligte darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen --der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten-- Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsverletzung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß beim FG gerügt hat und inwiefern schließlich durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes-- Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).