BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X B 71/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5177/05

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (X B 71/08) - DRsp Nr. 2008/21682

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 71/08

DRsp Nr. 2008/21682

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Verfahrensrüge liegt nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage haben sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. a) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 96 FGO nicht gebietet, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch den Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).