BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X S 31/08

BFH - Beschluss vom 14.10.2008 (X S 31/08) - DRsp Nr. 2008/24304

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X S 31/08

DRsp Nr. 2008/24304

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Antragsteller handelt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit 1990 mit Immobilien und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte. Er hat seither mehr als 80 Objekte veräußert.

Mit Kaufvertrag vom 4. April 1990 erwarb der Antragsteller das Grundstück X in M. Hierbei handelte es sich um das erste Bauträgerobjekt des Antragstellers. Diese Immobilie wurde mit Teilungserklärung vom 12. November 1990 in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Wohnungen Nr. 1 bis 4 wurden durch noch im November 1990 abgeschlossene Kaufverträge an Dritte veräußert. Die Wohnung Nr. 5 wurde nach ihrer Fertigstellung ab 1. Oktober 1991 an den Sohn des Antragstellers und dessen spätere Ehefrau auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Mietvertrag wurde im Oktober 1997 beendet. Am 9. März 1998 wurde die Wohnung an Dritte veräußert. Seit 1990 erklärten die Antragsteller ihre im Zusammenhang mit dieser Wohnung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.