BFH - Beschluß vom 14.11.2001
X R 32/00; X R 33/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 4 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFHE 197, 199
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 14.11.2001 (X R 32/00; X R 33/01) - DRsp Nr. 2002/3262

BFH, Beschluß vom 14.11.2001 - Aktenzeichen X R 32/00; X R 33/01

DRsp Nr. 2002/3262

»Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 4 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts und Vortrag der Beteiligten)

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit dem Jahre 1992 miteinander verheiratet und wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Vertrag vom 2. April 1990 hatte der Kläger sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück der Klägerin übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese zur Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Kläger in Höhe von 4 000 DM monatlich. Seither bewohnen die Kläger das Einfamilienhaus gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten Raum des Hauses übt die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit aus.