Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats in der Sache IV B 112/98 als Mitberichterstatter zuständige Richter am Bundesfinanzhof (BFH) A hat angezeigt, er kenne den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich. Dieser sei mit seiner Cousine ersten Grades verheiratet gewesen; seine Verbundenheit mit dem Kläger habe sich durch die Ehescheidung der Cousine nicht verändert. Der Vorsitzende des Senats hat die Selbstablehnungsanzeige des Richters den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89,
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