BFH - Beschluss vom 14.12.2006
II B 42/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1931/03

BFH - Beschluss vom 14.12.2006 (II B 42/06) - DRsp Nr. 2007/789

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen II B 42/06

DRsp Nr. 2007/789

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Macht ein Beschwerdeführer als Grund für die Zulassung der Revision die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend, muss er ebenso wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299, m.w.N.). Grundsätzlich ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 XI B 67/06, BFH/NV 2006, 2076, m.w.N.).