I. Die Beschwerdeführerin ist in Großbritannien als Private Limited Company registriert. Sie unterhält Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Nach einer Kopie eines Handelsregisterauszuges der "Kamer van Koophandel en Fabrieke voor ..." wurde sie dort als "Boekhoud en belastingadviesbureau; administratiekantoor" angemeldet. Als Direktoren werden A und B bezeichnet; beide sind in Deutschland ansässig.
Mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. November 2005 6 K 2352/05 wurde die Beschwerdeführerin in dem dort anhängigen Klageverfahren des X als dessen Bevollmächtigte zurückgewiesen, da sie nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschluss aufzuheben.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen (§ 132 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|