I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1978 ein unbebautes Grundstück zu Miteigentum und errichteten darauf ein Gebäude mit einer Wohnung im Erdgeschoss. Im Jahre 1983 bauten sie im Untergeschoss eine Einliegerwohnung aus, deren Wohnfläche 52,65 qm betrug und die von der Hauptwohnung baulich nicht abgeschlossen war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bewertete das Wohngrundstück mit Einheitswertbescheid vom 7. Oktober 1983 auf den 1. Januar 1984 als Zweifamilienhaus, wobei er davon ausging, dass in der Einliegerwohnung ein selbständiger Haushalt geführt wurde.
Die Kläger erweiterten die Einliegerwohnung durch Umbau von Kellerräumen um eine Diele, ein Arbeitszimmer und einen neuen Küchenraum, so dass sie eine Größe von 90,10 qm aufwies. Außerdem wurde der Zugang zu der Einliegerwohnung von der einen Hausseite auf die andere so verlegt, dass er nunmehr in die Diele führte. Alle Räume haben eine lichte Höhe von 2,25 m. Es ist möglich, von der Diele aus durch eine Zimmertür den mit der Hauptwohnung durch eine Treppe verbundenen und zu ihr gehörenden Hobbyraum/Büro zu betreten.
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