BFH - Beschluß vom 15.01.2001
II R 70/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 925

BFH - Beschluß vom 15.01.2001 (II R 70/99) - DRsp Nr. 2001/8040

BFH, Beschluß vom 15.01.2001 - Aktenzeichen II R 70/99

DRsp Nr. 2001/8040

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage gegen die Artfortschreibung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--). Sie machten geltend, ihr Wohngrundstück sei unter Berücksichtigung der in dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) enthaltenen Billigkeitsregelung zur Anwendung der durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) geänderten Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff als Zweifamilienhaus zu bewerten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung (z.T. gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung) aus, die Einliegerwohnung bilde keine von den Räumen des eigengenutzten Wohnbereichs baulich getrennte, in sich geschlossene Wohneinheit. Die in dem Erlass vom 15. Mai 1985 enthaltene Billigkeitsregelung greife nicht ein, da die 1983 errichtete Einliegerwohnung im Jahre 1986 oder 1987, jedenfalls nach dem 31. Dezember 1985, erheblich erweitert worden sei. Das FG ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil wurde am 23. September 1999 zugestellt.