BFH - Beschluß vom 15.01.2001
IX B 99/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 887

BFH - Beschluß vom 15.01.2001 (IX B 99/00) - DRsp Nr. 2001/8117

BFH, Beschluß vom 15.01.2001 - Aktenzeichen IX B 99/00

DRsp Nr. 2001/8117

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 24; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.