BFH - Beschluß vom 15.01.2001
VII B 289/00

BFH - Beschluß vom 15.01.2001 (VII B 289/00) - DRsp Nr. 2001/8551

BFH, Beschluß vom 15.01.2001 - Aktenzeichen VII B 289/00

DRsp Nr. 2001/8551

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus einer Aufforderung zur Rückzahlung von Kindergeld ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe.

Die den Gründen des Beschlusses vorangestellte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu ...." Auf die daraufhin vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde fasste das FG den Beschluss: "Der Beschwerde wird nicht abgeholfen."

Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist.