BFH - Beschluß vom 15.01.2001
X B 143/01

BFH - Beschluß vom 15.01.2001 (X B 143/01) - DRsp Nr. 2002/4026

BFH, Beschluß vom 15.01.2001 - Aktenzeichen X B 143/01

DRsp Nr. 2002/4026

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) am 22. Juni 2001 zugestellt worden. Sein Prozessbevollmächtigter erhob mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 --beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 23. Juli 2001-- Nichtzulassungsbeschwerde. Der Schriftsatz war nicht unterschrieben.

Am 16. August 2001 ging beim BFH ein weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage ein, mit dem dieser namens des Klägers erneut Nichtzulassungsbeschwerde einlegte und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen Folgendes vor:

Das FG-Urteil sei mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 angefochten worden. Das ordnungsgemäß unterschriebene Schriftstück sei am selben Tag von einer Kanzleimitarbeiterin einkuvertiert, frankiert und bei der Deutschen Post AG Bremen eingeliefert worden. Nach den üblichen Postlaufzeiten hätte der Schriftsatz spätestens am 23. Juli 2001 beim BFH eingehen müssen. Da noch immer keine Eingangsbestätigung des BFH mit der Angabe des Aktenzeichens vorliege, sei nicht auszuschließen, dass die Sendung verloren gegangen sei. Deshalb beantrage er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.