FG Köln, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4528/97
BFH - Beschluss vom 15.01.2004 (VIII B 288/02) - DRsp Nr. 2004/5348
BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 288/02
DRsp Nr. 2004/5348
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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