Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Einkunftserzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal anhand von objektiv erkennbaren Indizien festzustellen ist; die zu erstellende (Wahrscheinlichkeits-)Prognose beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art und ist deshalb für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564). Eine Frage, die sich --wie hier-- in der Beurteilung eines Einzelfalles erschöpft, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 III B 159/96, BFH/NV 1999, 1514; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24).
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