Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Vorentscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen und die Revision deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen ist.
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