BFH - Beschluss vom 15.01.2004
XI E 1/03

BFH - Beschluss vom 15.01.2004 (XI E 1/03) - DRsp Nr. 2006/29952

BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen XI E 1/03

DRsp Nr. 2006/29952

Gründe:

I. Für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. April 2003, die am 24. April 2003 mit einfachem Brief abgesandt wurde, wurden Gerichtskosten in Höhe von 22,50 EUR angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung erhoben. Der Streitwert sei mit 6 EUR beziffert worden; die Gebühr betrage fast das Vierfache des Streitwerts.

Die Kostenstelle hat den Kostenansatz mit Schreiben vom 3. Juni 2003 erläutert. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) betrage die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 EUR 25 EUR und ermäßige sich für das Beitrittsgebiet um 10 %.

Der Kostenschuldner hält den Kostenansatz weiterhin für rechtswidrig.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG beträgt bei einem Streitwert bis zu 300 EUR die Gebühr 25 EUR, die für das Beitrittsgebiet um 10 % (§ 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) zu ermäßigen ist. Die mit 22,50 EUR angesetzten Gerichtskosten entsprechen dem Gesetz.