BFH - Beschluss vom 15.01.2004
XI E 2/03

BFH - Beschluss vom 15.01.2004 (XI E 2/03) - DRsp Nr. 2006/29953

BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen XI E 2/03

DRsp Nr. 2006/29953

Gründe:

I. Für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. April 2003, die am 24. April 2003 mit einfachem Brief abgesandt wurde, wurden Gerichtskosten in Höhe von 22,50 EUR angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung erhoben. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel sei ihm noch nicht zugegangen. Der Streitwert sei mit 1 EUR beziffert und geschwärzt worden; die Gebühr betrage damit das Zweiundzwanzigeinhalbfache des Streitwertes und sei unverhältnismäßig.

Die Kostenstelle hat den Kostenansatz mit Schreiben vom 3. Juni 2003 erläutert. Für das Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) sei gemäß Nr. 3401 eine streitwertunabhängige Festgebühr von 25 EUR anzusetzen und für das Beitrittsgebiet um 10 % zu ermäßigen.

Der Kostenschuldner hält den Kostenansatz weiterhin für rechtswidrig.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.