BFH - Beschluss vom 15.01.2007
IX S 15/06

BFH - Beschluss vom 15.01.2007 (IX S 15/06) - DRsp Nr. 2007/6511

BFH, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen IX S 15/06

DRsp Nr. 2007/6511

Gründe:

I. Nachdem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 1,2 Mio. DM den Abzug als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) verweigerte, beantragte der Beschwerdeführer und Antragsteller (Beschwerdeführer) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG), dieses möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO feststellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG durch die zuständige Stadt rechtmäßig sei, letztlich mit dem Ziel, aus den Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2003 und der festgesetzten Umsatzsteuernachzahlung für 2002 bis auf weiteres keine Folgerungen zu ziehen.

Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Juli 2006 (Az. 8 V 1640/06 F) ab. Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzeswidrigkeit begründet wurde, verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. August 2006 (Az. IX B 139/06) als unzulässig.

Dagegen richtet sich die erneute außerordentliche Beschwerde, die mit "greifbarer Gesetzeswidrigkeit im Sinne des § 133a FGO " begründet wird; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25., 31. Oktober und 15. November 2006 (nebst diverser Anlagen) Bezug genommen.