BFH - Beschluss vom 15.01.2008
IX B 167/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1705/03

BFH - Beschluss vom 15.01.2008 (IX B 167/07) - DRsp Nr. 2008/4872

BFH, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen IX B 167/07

DRsp Nr. 2008/4872

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Senat kann offen lassen, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren ist. Denn ihre Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ihre als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) herausgehobene Rechtsfrage, ob das " EStG tatsächliche Vorgänge oder schuldrechtliche Vereinbarungen besteuert", ist --soweit man ihr überhaupt einen rechtlich erheblichen Sinn zubilligen kann-- zu allgemein, um in einem Revisionsverfahren geklärt werden zu können. Es fehlt überdies jeglicher Bezug zu dem angegriffenen Urteil. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) die Vereinbarungen sowohl zivilrechtlich (also schuldrechtlich) wie auch steuerrechtlich (und damit mehr wirtschaftlich-tatsächlich) geprüft hat. Inwieweit es vor diesem Hintergrund auf die von der Klägerin herausgestellte Dichotomie ankommen soll, bleibt unerfindlich.