BFH - Beschluss vom 15.01.2008
VI S 5/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 340/05

BFH - Beschluss vom 15.01.2008 (VI S 5/07) - DRsp Nr. 2008/6096

BFH, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen VI S 5/07

DRsp Nr. 2008/6096

Gründe:

Dem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist zu entsprechen.

1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06, BFH/NV 2007, 739, m.w.N.).

2. a) Die Antragsteller hatten hinsichtlich des Verfahrens auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer des Streitjahres 2001 (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06) mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater konkret unter Nennung von Namen und Anschriften benannt, die sie vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Antragsteller hatten damit glaubhaft dargelegt, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person nicht gefunden zu haben.