BFH - Beschluss vom 15.02.2007
VI B 52/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 294/03

BFH - Beschluss vom 15.02.2007 (VI B 52/06) - DRsp Nr. 2007/6172

BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen VI B 52/06

DRsp Nr. 2007/6172

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe --abweichend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1998 X R 83/96 (BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)-- den Arbeitnehmerbegriff nicht zutreffend ausgelegt und das Gesamtbild der Verhältnisse nicht gewürdigt. Damit ist eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht schlüssig dargelegt. In dem genannten Urteil hat der BFH ausgeführt, dass für die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von solchen aus nichtselbständiger Arbeit eine Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erforderlich ist. Eine derartige Gesamtwürdigung hat das FG unter Hinweis auf das vorbezeichnete BFH-Urteil indessen vorgenommen. Mit den hiergegen vorgebrachten Einwendungen macht der Kläger inhaltlich keine Abweichung geltend, sondern rügt lediglich, dass das FG die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall fehlerhaft angewendet habe. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte es nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 I B 50/06, BFH/NV 2007, 254).