BFH - Beschluss vom 15.02.2008
II B 78/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 141/2006

BFH - Beschluss vom 15.02.2008 (II B 78/07) - DRsp Nr. 2008/10269

BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen II B 78/07

DRsp Nr. 2008/10269

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig und substantiiert das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

1. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung statt des Originals den Entwurf des Schreibens vom 15. April 2004 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) an das Landratsamt ... zugrunde gelegt. Diese Sachaufklärungsrüge genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat,

- welche sich aus dem Original ergebenden konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,

- warum sie --oder ihr Prozessbevollmächtigter-- vor dem FG nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, und